Schaufenster und institutionelle Websites: unterliegen sie wirklich der Zugänglichkeitspflicht?

Mit dem Gesetzesdekret 82/2022die in Italien die Richtlinie (EU) 2019/882 (Europäisches Gesetz über die Barrierefreiheit) wird die digitale Zugänglichkeit zu einer gesetzlichen Anforderung für bestimmte Kategorien von digitale Konsumgüter und Dienstleistungen.

Aber Vorsicht: nicht alle Schaufenster oder institutionellen Websites sind automatisch Gegenstand Verpflichtungen durch 28. Juni 2025.

Wer ist zur Einhaltung verpflichtet?

Die Verpflichtung betrifft die von der EAA angegebene digitale Dienstleistungeneinschließlich:

  • E-Commerce Dienstleistungen (wenn der Verbraucher einen Online-Vertrag abschließen kann, z. B. einen Kauf oder eine Zahlung).
  • Elektronische Kommunikationsdienste.
  • Dienstleistungen für den Zugang zu audiovisuellen Medien (Streaming-Plattformen, TV-Apps usw.).
  • Digitale Elemente von Personenverkehrsdiensten (Websites, Apps, Ticketing, Echtzeitinformationen).
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher.
  • E-Books und spezielle Software.

Normative Referenzen

  • Richtlinie (EU) 2019/882 - Amtlicher Text: EUR-Lex
  • Gesetzesdekret Nr. 82 vom 27. Mai 2022 - Amtsblatt

Was bedeutet "zugänglich"?

Eine Website gilt als zugänglich, wenn sie auch von Personen mit sensorischen, motorischen oder kognitiven Behinderungen genutzt werden kann. Die allgemein angewandten Anforderungen beziehen sich auf WCAG 2.1 Level AA Richtlinieneinschließlich:

  • Kompatibilität mit Bildschirmlesern und unterstützenden Technologien.
  • Vollständige Tastaturnavigation.
  • Angemessener Farbkontrast.
  • Alternative Texte für Bilder, Untertitel für Videos, Transkripte für Audio.
  • Korrekte semantische Struktur des HTML-Codes.

Wer unterliegt der Verpflichtung?

  • Unternehmen und Anbieter von verbrauchernahen digitalen Dienstleistungen (z. B. Plattformen für den elektronischen Handel).
  • SaaS-Anbieter und Entwickler, die digitale Dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten.

B2B- oder rein informative Schaufensterseiten sind nicht verpflichtet, es sei denn, sie sind Teil eines von der Richtlinie erfassten Dienstes.

Ausnahmeregelungen und Freistellungen

  • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und Umsatz ≤ 2 Mio. EUR) von der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen befreit sindaber nicht für die Erstellung von Software oder Websites für Dritte.
  • Die Befreiung kann in Anspruch genommen werden für "unverhältnismäßige Belastung"Die Bewertung muss jedoch dokumentiert und mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Wichtigste Fristen

  • 28. Juni 2025: Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften für digitale Dienstleistungen, die unter die LGR fallen (neue und bestehende).
  • Bis zum 28. Juni 2030: Die Dienste können auch weiterhin digitale Produkte verwenden, die bereits vor 2025 in Gebrauch waren, müssen aber bei einer Aktualisierung die Anforderungen erfüllen.

Sanktionen und Kontrollen

Das Kontrollorgan ist AgIDdie es können:

  • Beantragen Sie korrigierende Änderungen.
  • Deaktivieren Sie nicht konforme Dienste.
  • Bewerbung Bußgelder zwischen 5.000 EUR und 40.000 EUR.

Warum ist es sinnvoll, trotzdem zu handeln?

  • Verhinderung von Rechts- und Reputationsrisiken.
  • Bieten Sie allen Nutzern ein integratives Erlebnis.
  • Verbesserung von SEO und Benutzerfreundlichkeit.
  • Engagement für soziale Verantwortung.

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