Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekret 82/2022die in Italien die Richtlinie (EU) 2019/882 bekannt als Europäisches Gesetz über Zugänglichkeitverändert die digitale Landschaft radikal: Schaufenster und institutionelle Websites müssen ebenfalls bis zum 28. Juni 2025 zugänglich sein.
Wer ist zur Einhaltung verpflichtet?
Nicht nur E-Commerce oder komplexe Plattformen. Die Verpflichtung betrifft jede öffentlich zugängliche digitale Website oder Dienstleistung, einschließlich:
- Informationsseiten für Unternehmen
- Institutionelle oder repräsentative Seiten
- Landing Pages für Werbezwecke
- Vorzeigeseiten ohne Verkaufsfunktion
Zusammengefasst: Wenn die Website öffentlich und über einen Browser zugänglich ist, muss sie den Zugänglichkeitsstandards entsprechen..
Normative Referenzen
- Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019
Amtlicher Text: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj - Gesetzesdekret Nr. 82 vom 27. Mai 2022
Amtsblatt: https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2022/07/01/22G00089/SG
Was bedeutet "zugänglich"?
Eine Website ist zugänglich, wenn sie auch von Personen mit sensorischen, motorischen oder kognitiven Behinderungen genutzt werden kann. Die Anforderungen umfassen:
- Respekt für WCAG 2.1 Richtlinien - Stufe AA
- Kompatibilität mit Bildschirmleser und unterstützende Technologien
- Navigation vollständig über die Tastatur
- Ausreichender Farbkontrast für Texte und Schnittstellen
- Alternative Texte für BilderUntertitel für Video, Transkripte für Audio
- Korrekte semantische Struktur des HTML-Codes
Wer unterliegt der Verpflichtung?
Die Verordnungen gelten für:
- Unternehmen jeder Größe, die der Öffentlichkeit eine Website oder eine App zur Verfügung stellen
- Agenturen, Softwarehäuser, Entwickler und Berater, die Websites für Dritte veröffentlichen oder pflegen
- SaaS-Anbieter, die digitale Dienste für die Öffentlichkeit anbieten
Teilweise Freistellungen
- Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. EUR) können befreit werdenaber nur wenn Direktanbieter des digitalen Dienstes.
- Kleinstunternehmen, die Software, Webanwendungen oder Websites entwickeln, die den Kunden zur Nutzung überlassen werden, sind nicht ausgenommen.
Sie können eine Ausnahmeregelung bei unverhältnismäßiger BelastungSie müssen jedoch durch geeignete Unterlagen belegt und mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Wichtigste Fristen
- 28. Juni 2025: obligatorische Anpassung für alle neuen öffentlichen digitalen Websites, Anwendungen und Dienste
- Bis 28. Juni 2030: Websites, die bereits vor dem 28/06/2025 online sind, können aktiv bleiben nur wenn nicht geändert
Sanktionen und Kontrollen
Das Kontrollorgan ist AgID - Agentur für digitales Italiendie es können:
- Beantragung korrigierender Änderungen
- Deaktivierung von nicht konformen Diensten
- Verhängung von Bußgeldern zwischen 5.000 und 40.000 Euro
Warum es sich lohnt, jetzt zu handeln
- Vermeiden Sie Sanktionen und Blockaden kurz vor Ablauf der Frist
- Bieten Sie allen Nutzern ein integratives und modernes Erlebnis
- Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit und Indexierung der Website
- Verbesserung des Rufs des Unternehmens in Bezug auf soziale Verantwortung